Kupchenja Valeria Andreevna, geb. 01.03.2001 minderjährig (zum Zeitpunkt der Festnahme 17 Jahre alt) Verurteilt am 04.09.2018 gemäß Art. 4 Teil 328 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus zu 10 Jahren Haft

Kurze Fallbeschreibung: 

Valeria hat die 9. Klasse abgeschlossen und hat sich auf dem technologischen College eingeschrieben (Minsk, Krasnaja ulica (Straße)). Sie hat dort 1,5 Jahre gelernt, hat sich dann aber exmatrikuliert, weil sie gemerkt hat, dass diese Spezialisierung nicht zu ihr passt. Im Jahr 2018 hatte sie geplant, sich am Institut für Humanwissenschaften einzuschreiben. In der Zwischenzeit bis zum Start des neuen Studiums war sie auf Jobsuche.

Vladislav Scharkovskij war ihr Bekannter, der ihr erzählte, dass er einen Nebenjob mit hohem Einkommen gefunden hatte und so fing sie an, ihn dabei zu unterstützen. Valeria und Vladislav sind zusammen Kuriere in der kontaktlosen Lieferung von „legalen Aroma- und Rauchmischungen“ geworden – so lautete die Beschreibung der Tätigkeit in der Jobanzeige. Von der Existenz einer organisierten Gruppe, die Drogen vertrieben hatte, wussten die beiden Minderjährigen nichts. Sie verkauften keine Drogen und das Gericht konnte nicht belegen, dass ein Verkauf von illegalen Drogen an irgendjemanden stattgefunden hätte.

Valeria wurde am 17.03.2018 um 00:46 Zuhause festgenommen. Die Polizei erfuhr von Valeria über die Erklärungen und den Nachrichtenaustausch mit Vladislav, der wenige Stunden zuvor festgenommen wurde.

Verurteilt am 04.09.2018 nach Art. 4, Teil 328 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus (im weiteren Verlauf „STGB der RB“) zu 10 Jahren Freiheitsentzug in der JVA. Zurzeit sitzt sie ihre Strafe im Frauengefängnis 4 ab – 246035 Gomel, Antoschkina ulica Nr. 3.

Wesentliche Verstöße im Strafprozess:

Expertenbeschluss: unserer Meinung nach ist der Art. 4, Tel 328 STGB der RB in Bezug auf Valeria Kupchenja fälschlicherweise angewandt worden und beinhaltet einen klaren Bestrafungscharakter.

  1. Bei der Festsetzung des Gerichtsurteils sind keine Umstände berücksichtigt worden, die das Ausmaß und den Charakter der Verantwortung beeinflussen, insbesondere die volljährigen Organisatoren – all das wurde nicht zur Milderung des Schuldausmaßes herangezogen.
  2. Im Verlauf der im Vorfeld durchgeführten Ermittlungen wurde mehrfach gegen die Rechte der minderjährigen Valeria Kupchenja verstoßen:

– bei der Festnahme wurden grundlos besondere Maßnahmen angewandt – Handfesseln und Foltermethoden;

– grundlos wurde die strengste Maßnahme verhängt (Verhaftung);

– ein Anwalt wurde erst ab dem ersten Verhör zugelassen;

– der Untersuchungsrichter hat keine Organisatoren oder andere Mitglieder der Gruppe ermittelt, den Schlussfolgerungen über den Zusammenhalt und die Beständigkeit der Gruppe liegen keinerlei Beweise zugrunde;

– bei der Strafmaßfestsetzung wurden keine mindernden Umstände berücksichtigt.

Verstöße gegen die Strafgesetzgebung

  1. Das Urteil entspricht nicht den Beweisen des Falles, wurde ohne Beweise ausgesprochen, begründet auf Vermutungen und Schlussfolgerungen, was dem 4 Teil 16 STGB der RB widerspricht.
  2. Gegenüber der minderjährigen Valeria Kupchenja wurden mehrfach besondere Maßnahmen angewandt, die gegen das Recht verstoßen – Handfesseln – Art 28. Gesetz überOrgane des Innenministeriums der Republik Belarus. Sie wurde aus ihrem Haus mit Handschellen abgeführt. Ebenso wurde sie in Handschellen in den Gerichtssaal geführt. Dies obwohl es keinerlei Gründe für diese Maßnahme gab – Valeria wehrte sich nicht und versuchte nicht wegzulaufen.
  3. Während der Durchsuchung wurde das Mädchen gezwungen in dem Raum, in dem diese stattfand, nur mit Unterwäsche bekleidet zu stehen. Ihr wurde verboten sich zu bedecken, dies alles im Beisein erwachsener Männer (operativer Mitarbeiter).
  4. Unmittelbar während der Durchsuchung und Festnahme unternahm Valeria Kupchenja den Versuch, aktiv zur Aufklärung der Straftat beizutragen, in dem sie zugab, „irgendeinen“ Stoff dabei zu haben und verwies auf ihren Rucksack. Darüber hinaus hat sie nichts verheimlicht und gab uneingeschränkt zu, beteiligt zu sein. Daraus folgt die Anwendung der Abmahnung:

Art. 328 Abmahnung. Person, die freiwillig Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen, deren Vorläufer oder Analoga abgibt und aktiv dabei mitarbeitet, die Straftat aufzuklären, die mit dem illegalen Drogenhandel in Beziehung steht, bei der Überführung von damit verbundenen Personen und dem Auffinden der Substanzen, die auf dem illegalen Wege beschafft worden sind, assistiert, wird von der strafrechtlichen Haftung für diese Straftat freigestellt.

  1. Richterin fällte ein Urteil nach Art. 4, was nach seinem Inhalt nicht haltbar ist, inkorrekt und beruht auf Vermutungen – 3, Art. 4 Teil 16 STGB der RB. In den Handlungen von Valeria Kupchenja fehlen jegliche Anzeichen von Straftatausführung innerhalb einer organisierten Gruppe. Da keinerlei Belege für die Feststellung da sind und in der Anklage selbst die Konkretisierung fehlt, wer, wann, wo genau, unter welchen Umständen und auf Basis welcher Absprachen die organisierte Gruppe „ECLIPSE“ gegründet und angeführt worden ist, die in dem Fall benannt wird. Auch gibt es keine quantitative sowie namentliche Dokumentation der Gruppenmitglieder, in den Fallunterlagen werden sie als „nicht festgestellte Personen“ betitelt.
  2. Das Gericht schätzte in erster Instanz die gesammelten Belege in dem vorliegenden Fall in Bezug auf ihre Gesamtheit und kam zu dem Entschluss, dass Valeria Kupchenja keine Verbindungen und Vorhaben in Bezug auf die Weitergabe solcher besonders gefährlicher psychotroper Substanzen an den Endverbraucher hatte. Deshalb fällte das Gericht die Entscheidung über die Entfernung aus der Anklage des Handels und des Handelsvorhabens (Zeile 19, Zeile 20 des Urteils). Es wurde nur die Arbeit des Kuriers ausgeführt ohne Wissen darüber, welcher Art die Substanzen tatsächlich waren. Auch gab es kein Wissen darüber, was im weiteren Verlauf mit den Substanzen geschehen soll.

Bezugnehmend auf die Klausel 12 des Plenums des Obersten Gerichtshofes der Republik Belarus vom 26. März 2003 Nr. 1, heißt es, dass die Handlungen des Angeklagten, der illegalen Umschlag von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen, Vorläufern und Analoga durchgeführt hat ohne des Absatzzieles, werden diese nach Art. 1 Teil 329 STGB der RB, behandelt.

  1. Keine Berücksichtigung fanden die positiven Seiten der Valeria Kupchenja aus den Zeugnissen von den Lerninstituten, das Gericht hat 70 STGB der RB nicht angewandt.
  2. Nach 1, Teil 378 STGB der RB im Hinblick auf die Berufung und Einspruch, ist das Gericht verpflichtet, die Richtigkeit der tatsächlichen Umstände der Straftat und der Anwendung des Strafverfahrens zu kontrollieren, außerdem die Einhaltung der Normen des strafrechtlichen Prozessgesetzes bei der Prüfung und Entscheidung über das Strafverfahren durch das Gericht in erster Instanz. Was nicht erfolgt ist!
  3. In Übereinstimmung mit 3 Teil 397 STGB RB müssen in dem beschreibend-motivierendem Teil der Gerichtsbeschlüsse in zweiter Instanz die Motive der getroffenen Entscheidung ausgeführt werden. Die genannte Gesetzesvorgabe wurde durch das Gericht in zweiter Instanz im vorliegenden Fall NICHT in vollem Umfang UMGESETZT!

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