Gemäß belarusischem Recht und dem KapitelGarantien für den sozialen Schutz von Waisenkindern, Kindern ohne elterliche Betreuung sowie Personen mit Waisenhintergrund und Personen, die ohne elterliche Unterstützung aufgewachsen sind„:

Waisenkinder sind Personen unter 18 Jahren, bei denen beide oder ein Elternteil verstorben sind.

Kinder ohne elterliche Betreuung sind Personen unter 18 Jahren, deren Eltern das Sorgerecht entzogen worden ist oder die ihre Eltern anderweitig verloren haben. Die Eltern wurden demnach entweder als handlungsunfähig oder teilweise handlungsunfähig anerkannt, sind spurlos verschwunden, für verstorben erklärt, es wird nach ihnen gefahndet, sie sind in Haftanstalten, haben Erkrankungen, die die elterlichen Pflichten behindern oder aber die Kinder wurden von ihren Eltern in Gesundheitsorganisationen abgeben, zur Adoption freigegeben, die Eltern verzichten auf ihre Kinder und wohnen getrennt von ihnen, sie wurden verlassen oder es liegen andere Fälle mangelnder elterlicher Betreuung vor.

Personen mit Waisenhintergrund und Personen, die ohne elterliche Unterstützung aufgewachsen sind,  sind Personen zwischen 18 und 23 Jahren, die bis zum Alter von 18 Jahren den Status des Waisen oder den Status eines „ohne elterliche Unterstützung Aufgewachsenen“ hatten oder andere Gründe für diesen Status hatten und diese Gründe sich später nicht verändert haben.

Diese Kinder haben ein schreckliches Schicksal und eine instabile Psyche. Oft sind das Kinder, die mit verschiedenen Krankheiten und gesundheitliche Probleme auch aufgrund genetischer, erblicher Faktoren zu kämpfen haben. Es sind Bürger, die besondere Aufmerksamkeit und besonderen Schutz benötigen.

Die „Garantien für den sozialen Schutz von Waisenkindern, Kindern ohne elterliche Betreuung sowie Personen mit Waisenhintergrund und Personen, die ohne elterliche Unterstützung aufgewachsen sind“ finden sich in den staatliche Sozialschutzmaßnahmen für Waisenkinder. Diese Maßnahmen sollen ihre Rechte und legitimen Interessen schützen und die Bedingungen für ihre vollständige Entwicklung, Erziehung und Bildung ermöglichen, sowie der Gesundheitsförderung und der Vorbereitung auf ein unabhängiges Leben in der Gesellschaft dienen.

Die staatliche Unterstützung ist eine Reihe von staatlich festgelegten Maßnahmen, die darauf abzielen, materielle Leistungen für die Verwirklichung der Grundrechte zu verteilen, um die lebenswichtigen Bedürfnisse von Waisenkindern, Kindern ohne elterliche Betreuung sowie Personen mit Waisenhintergrund und Personen, die ohne elterliche Unterstützung aufgewachsen sind, zu befriedigen.

Probleme der Waisenkinder-328 in belarussischen Gefängnissen

Leider haben Kinder und gerade Waisenkinder, die nach Artikel 328  des Strafgesetzbuches der Republik Belarus („Besitz und Weitergabe von Drogen“) verurteilt wurden, große Probleme und von einem besonderen Schutz ist nichts zu bemerken.

  1. Ein Waisenkind, das nach Artikel 328 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und somit in die Kategorie des Gescheiterten fällt, verliert sofort und automatisch alle seine Rechte und sozialen Unterstützungen, trotz der zahlreichen Zuwendungen und Garantien für den sozialen Schutz von Waisenkindern nach den Rechtsvorschriften der Republik Belarus.
  2. Während der Verurteilung ist der Status eines Waisenkindes kein mildernder Umstand.
  3. Nach dem belarussischen Recht ist ein Verurteilter dazu verpflichtet, Anwalt- und Prozesskosten zu zahlen. Woher kann ein minderjähriges Waisenkind das Geld für die Gebühren nehmen? In der Regel hat es kein Geld, was bedeutet, dass einem Waisenkind automatisch das Recht auf Amnestie und Kaution entzogen wird, weil es die rechtlichen Schritte und Kosten nicht bezahlen kann. Das Kind bleibt allein und hat nicht das Recht, vorzeitig aus dem Gefängnis zu kommen. Warum übernimmt der Staat diese Kosten nicht?
  4. Neben den allgemeinen Problemen mit der Inhaftierung müssen jugendliche Waisenkinder anstelle von Privilegien noch strengen Einschränkungen erleiden.   Besuche, Übergabe von Paketen und medizinischen Hilfsmittel sind im Gefängnis nur durch nahe Verwandten erlaubt. Und woher soll ein Waisenkind diese nahen Verwandten haben? Es stellt sich heraus, dass die Möglichkeit, Hilfe zu bekommen (Lebensmittel und Kleidung) für einen Waisen ausgeschlossen ist. Selbst, wenn es einige hilfsbereite Bürger gibt, die bereit sind, an verurteilte Waisen Kleidung, Lebensmittel oder Medikamente zu schicken, sie zu besuchen und zu unterstützen, geht das nicht. Es ist  einfach verboten. Es ist zu beachten, dass es angesichts der schlechten Umstände in den Gefängnissen es fast unmöglich ist, ohne Unterstützung zu überleben. Die Hauptaufgabe des Strafvollzugssystems ist ja aber die Korrektur des Verurteilten, das heißt die Beseitigung der asozialen Orientierung dieser Person. Wie soll das möglich sein, wenn ein Waisenkind in der Haftanhalt keine Hilfe von außen bekommt und sämtliche soziale Kontakte vom Staat unterdrückt werden? Nur ein geringer Geldbetrag darf den jugendlichen Waisenkindern ins Gefängnis geschickt werden. So wird ein minderjähriges Waisenkind gegenüber anderen Kindern, die Eltern oder nahe Verwandte haben, diskriminiert.
  5. In Zukunft haben Verurteilte, einschließlich Waisenkinder, die sich besonders gut anstellen, das Recht auf eine mildere Haftanstalt für die weitere Verbüßung der Strafe – in einer offenen Strafanstalt (so genannte „Chemia“). Aber in Wirklichkeit ist das für ein minderjähriges 328-Waisenkind fast unmöglich, da der Aufenthalt in der „Chemia“ volle Selbstversorgung beinhaltet. Außerdem ist es sehr schwierig für Sträflinge aufgrund ihrer Umstände freie Stellen für eine Beschäftigung zu bekommen, hinzu fallen wenn dann die Löhne sehr niedrig aus. Ohne zusätzliche Unterstützung ist es für 328-Waisen extrem schwierig Lebensmittel, Schuhe, Kleidung und, vor allem, die Nebenkosten der „Chemia“ zu zahlen. Dementsprechend ist vielen Waisenkindern die Möglichkeit entzogen worden, die Strafe durch eine mildere zu ersetzen. Im Hinblick auf die Resozialisierung von Sträflingen ist die Ersetzung des Regimes durch ein milderes, sozialeres ein wichtiger Schritt auf dem Weg in die Freiheit.
  6. Entzug der Wohnungen von jugendlichen 328-Waisenkindern. Da die 328-Waisen als Minderjährige festgenommen werden, haben sie keine Möglichkeit, in das Eigentumsrecht einzutreten, weil das per Gesetz nur zum Zeitpunkt der Volljährigkeit möglich ist. Um dieses Verfahren im Gefängnis durchführen zu können, ist zum einen ein enger Verwandter erforderlich, der bereit ist, sich mit dem Verfahren zu befassen (das Waisenkind hat keine engen Verwandte). Zum anderen braucht man die finanziellen Mittel, um die Arbeit eines Notars zu bezahlen (das Waisenkind hat sie nicht). Ein Teufelskreis, aus dem es keinen Ausweg für ein minderjähriges 328-Waisenkind gibt. So verliert der Waise das Recht auf Erbe oder auf Eigentum und verliert sein Zuhause. Der nächste wichtige Punkt betrifft die Zahlung von Nebenkosten für eine Eigentumswohnung.  Ein zu einer langen Haftstrafe verurteiltes Waisenkind kann am Wohnort, wo es angemeldet ist, keine Nebenkosten zahlen. Daher wird ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Wohnung auf Grund von Nebenkostenschulden automatisch entzogen. Ein Waisenkind unter 23 Jahren ohne Wohnmöglichkeit hat das Recht, seine Lebensbedingungen zu verbessern. In den meisten Fällen werden Waisenkinder jedoch nach Artikel 328 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus für lange Zeit (für 10 Jahre und länger) verurteilt. Zum Zeitpunkt der Entlassung werden ihnen solche gesetzlichen Möglichkeiten automatisch beraubt. Dadurch erhalten diese Kinder, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Gefängnis keine Unterkunft hatten, offiziell den Status des Obdachlosen (ohne bestimmten Wohnort), was ebenfalls nicht zu ihrer Sozialisierung in der Gesellschaft beiträgt.

Auf der Grundlage des Vorstehenden fordern wir, die Mütter der Initiative „Kinder-328“ von „Nasch Dom“, die Durchsetzung folgender Maßnahmen:

  1. Berücksichtigung des Status eines Waisenkindes bei der Verurteilung als einen mildernden Umstand.
  2. Übernahme aller Klagen und Anwaltskosten für Waisenkinder durch den Staat.
  3. Beseitigung der Beschränkungen für die mögliche Unterstützung verurteilter Waisenkinder.
  4. Änderungen bei der Bereitstellung von günstigen Unterkünften für entlassenen Waisenkinder.
  5. Befreiung der Waisenkinder für die Dauer ihrer Haft von der Bezahlung der Nebenkosten an ihrem Wohnort.
  6. Vereinfachung des Eintrittsverfahrens in das Erbrecht von Waisenkindern in der Haft, sofern sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Zur Bewahrung ihrer Erbrechte.
  7. Garantie einer späteren Beschäftigung.
  8. Materielle Unterstützung für die Ex-Sträflinge im Rahmen des Programms zur Resozialisierung von Verurteilten.

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