In diesem Artikel möchten wir ein Beispiel für die Fälschung von Beweismitteln in Strafverfahren geben, wie es im Prozess gegen Vladislav S. geschah, einen Minderjährigen, der gemäß Teil 4 des Artikels 328 des Strafgesetzbuches von Belarus zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wurde.

Wenn man die Beweismittel im Strafverfahren gegen den Minderjährigen Vladislav S. studiert, so wird deutlich, dass die MitarbeiterInnen des Untersuchungsausschusses Beweise gefälscht haben (was nach Artikel 395 des Strafgesetzbuches eine Straftat ist).

Der Grund für das Strafverfahren gegen den Minderjährigen Vladislav S. war die Aussage eines bestimmten Bürgers, P.G. Pitirimov, der behauptete, dass eine verdächtige Person ein Drogenversteck angelegt hätte (ein Päckchen mit für P.G. Pitirimov unbekannter Substanz hinterlegt hätte). Aus den Gerichtsunterlagen geht hervor, dass der wachsame Bürger P.G. Pitirimov zusammen mit den Mitarbeitern des Untersuchungsausschusses das Protokoll über die Inspektion des Bereichs um das Versteck herum unterzeichnet hat. So wurde das Zeugnis von P.G. Pitirimov zur Grundlage für die Inhaftierung des Minderjährigen Vladislav S. und danach zum Hauptbeweis für das Urteil, das für Vladimir S. eine Gefängnisstrafe von 10 Jahren verhängte.

ABER!

Drei Dokumente – der Bericht über die Durchsuchung des Gebietes (Band 1, Blatt 13), die Erklärung des Bürgers P.G. Pitirimov (Band 1, Blatt 8) und die Aussage derselben Person – P.G. Pitirimov (Band 1, Blatt 54) – tragen Unterschriften in unterschiedlichen Handschriften. Auch ohne Handschriftanalyse kann man feststellen, dass verschiedene Personen unterschrieben haben. Vergleichen Sie selbst:

Gleichzeitig erschien dieser Bürger aus unklaren Gründen nicht vor Gericht, obwohl er dem festgelegten Verfahren entsprechend offiziell vorgeladen worden war. Auch bestand der Richter aus unklaren Gründen nicht darauf, den Hauptzeugen der Anklage vorzuladen, obwohl das Gericht in Abwesenheit eines Hauptzeugen in der Regel eine Entscheidung über seine Zwangsvorladung trifft. In diesem Fall wurde der Hauptzeuge der Staatsanwaltschaft, auf dessen Aussage alle Anklagen gegen den Minderjährigen Vladislav S. beruhen, nie vor dem Gericht befragt, bei dem über das Schicksal des Minderjährigen entschieden wurde.

Zweifel entstehen sogar bezüglich der Existenz dieses Bürgers.

Die offensichtliche Schlussfolgerung ist, dass das Gericht nicht daran interessiert war, den Hauptzeugen der Anklage zu befragen, denn es scheint, dass das Gericht daran interessiert war, Vladislav S. wegzusperren.

Das Gericht hat nicht alle Umstände des Falles im Detail geprüft, wie es die belarussische Gesetzgebung vorschreibt – Teile 1 und 2 des Artikels 104 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus: („Die auf der Grundlage der Strafakte gesammelten Beweismittel und die Strafakte selbst unterliegen einer umfassenden, vollständigen und objektiven Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht“, sowie „Die Überprüfung der Beweise besteht in ihrer Analyse, dem Vergleich mit anderen in den Beweismaterialien und dem Strafverfahren verfügbaren Beweisen sowie in der Feststellung ihrer Quellen und der Beschaffung anderer Beweise zur Bestätigung oder Widerlegung der zu prüfenden Beweise“).

Alle Unterschriften des Bürgers P.G. Pitirimov stammen eindeutig von verschiedenen Menschen. Am 10.12.2018 schrieb die Mutter von Vladislav S. eine Beschwerde gegen den Richter an die Staatsanwaltschaft, wo sie auf diese Tatsache hinwies. Ihre Beschwerde wurde an das Minsker Stadtgericht verwiesen. Sie erhielt die Antwort, dass ihre Beschwerde kein Grund für eine Neuentscheidung sei, und somit es unmöglich sei, ihr Problem zu lösen.

Daraus schließen wir, dass die Beweise der Staatsanwaltschaft gefälscht sind und daher keine Rechtskraft gemäß Artikel 105 Teil 5 des Strafverfahrensgesetzes der Republik Belarus haben: “Die Beweise, die mit Gesetzverletzungen erhalten wurden, dürfen nicht als Grundlage für die Strafverfolgung  herangezogen werden“).

Demnach sollte der Fall des Minderjährigen Vladislav S. unverzüglich überprüft werden, wobei der Hauptzeuge der Anklage P.G. Pitirimow angehört werden und das Vorhandensein von drei verschiedenen Unterschriften unter seinen Erklärungen bestätigt und erklärt werden müsste.

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