Analyse des staatlichen Berichts über das Strafsystem in Belarus von 2017 hinsichtlich der minderjährigen Straftäter, durchgeführt von Experten des Internationalen Zentrums der Bürgerinitiativen „Nasch Dom“ („Unser Haus“).

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Der staatliche Bericht

 

Einsprüche von „Nasch Dom“

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408. Bezüglich der Verurteilung von Minderjährigen, wurde in Belarus ein kinderfreundliches Justizsystem auf Grundlage von Wiederherstellungsverfahren eingerichtet.

 

 

Bei der Analyse der Strafverfahren (z.B. nach Artikel 328 des Strafgesetzbuches von Belarus) wurde festgestellt:

– Massenhafte Verletzungen der Kinderrechte in der Vorverhandlungsphase und die ungerechtfertigte Anwendung der schwersten präventiven Strafmaßnahmen (Inhaftierung / Gewahrsam).

– Beteiligung von Minderjährigen an operativen Suchaktivitäten, obwohl die Möglichkeit, Erwachsene dafür einzubeziehen, vorhanden war.

– Jugendliche wurden Folter, physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt.

Massenhaft wurde gegen Minderjährige eine Höchststrafe von 10 Jahren verhängt, dabei wurde die Schuld des Minderjährigen oft vor Gericht nicht nachgewiesen; das Gericht wird von Spekulationen und Gerüchten geleitet, und jeder Mangel an Beweisen wird als Schuld des Minderjährigen gewertet.

– Die gesetzlichen Vertreter*innen des Minderjährigen wurden mit großer Verspätung informiert.

– Die freiwillige Herausgabe von Suchtstoffen und die aktive Mitwirkung von Minderjährigen werden von den Ermittlern und vom Gericht nicht berücksichtigt.

– Oft werden illegale Beweise für die Schuld eines Minderjährigen unter Verletzung der belarussischen Gesetze beschafft.

– In der Regel versuchen die Ermittler nicht einmal, Erwachsene zu finden, die den Minderjährigen in das Verbrechen einbezogen haben.

– Die Rechte von Minderjährigen auf Bildung werden verletzt.

– Massenhaft wird weder medizinische noch psychologische oder andere Unterstützung geleistet.

Im Gerichtsverfahren werden für Minderjährige die höchsten Strafmaßnahmen angewandt.

Die Ausführungen zeigen, dass das Justizsystem in Belarus, entgegen der staatlichen Version des Berichts, nicht kinderfreundlich ist. Das bestehende Jugendgerichtssystem in Belarus hat einen Strafcharakter.

Der Grundsatz des verbesserten Rechtsschutzes für Minderjährige in Strafverfahren wurde in Belarus in allen Phasen des Prozesses nicht umgesetzt.

2 130. Der Grundsatz des Kindeswohls wird teilweise in der Gesetzgebung umgesetzt. So hat sich dieses Prinzip in spezifischen Bestimmungen des Ehe- und Familiengesetzbuches und des Kinderrechtsgesetzes niedergeschlagen.

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Die Bestimmungen des Ehe- und Familiengesetzbuches ignorieren den Grundsatz des Kindeswohls. So wurde die Bestimmung, dass die Meinung eines Kindes im Falle der Entziehung des Sorgerechts geklärt wird, nicht verankert.

Die Einwilligung des Kindes nach Vollendung des 10. Lebensjahres, wird bei der Unterbringung in einer Ersatzfamilie nicht eingeholt. Bei der Beendigung des Aufenthalts in(in der Regel 1 Jahr), wird die Meinung des Kindes und sein Wohl nicht berücksichtigt. In der Regel wird das Kind in ein Heim oder ein Internat (Kinderheim) gebracht. Dabei wäre es, unter Berücksichtigung seiner Interessen wichtig, die Beziehung zur Pflegefamilie (Vormund), mit deren Mitgliedern das Kind schon enge Beziehung entwickelt hat, aufrechtzuerhalten.

Bei Anwendung der Regeln des Präsidialerlasses können Kinder ihren Eltern wegen Nichtzahlung von Stromrechnungen, wegen eines geringen materiellen Einkommens der Familie oder wegen Krankheit der Eltern weggenommen werden. Mit anderen Worten, anstatt der Familie zu helfen, werden Kinder und Eltern getrennt, was in keiner Weise im Interesse des Kindes liegt.

Hat ein Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Belarus mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, kann er aus dem Land ausgewiesen/deportiert werden. Dabei wird die Anwesenheit von minderjährigen Kindern (ob Staatsangehörige der Republik Belarus oder nicht) nicht berücksichtigt. Eine solche Bestrafung, verstößt gegen den Grundsatz, dass Wohl des Kindes zu gewährleisten, da dies häufig zu einer Trennung von Kind und Eltern führt.

Im Falle einer Adoption können alle Namen (Nachname, Vorname und der Vatersname) des adoptierten Kindes geändert werden. Die Zustimmung des Kindes zur Änderung der Namen ist nur erforderlich, wenn es mindestens 10 Jahre alt ist. In anderen Fällen, auch wenn das Kind bereits seinen eigenen Namen und deren Bedeutung kennt,  ist die Zustimmung des Kindes zu  einer Änderung nicht erforderlich.

Um die Vertraulichkeit der Adoption zu gewährleisten, erlaubt es das Gesetz auf Antrag der Adoptiveltern, das Geburtsdatum des adoptierten Kindes um maximal ein Jahr, sowie den Geburtsort innerhalb der Republik Belarus zu ändern. Die Zustimmung eines Kindes, auch wenn es das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist für solche Änderungen nicht erforderlich. Dies schränkt nicht nur das Recht des Kindes auf Schutz seiner Identität ein, sondern auch sein Recht auf Kontakt Blutsverwandten wie Eltern  und Geschwistern.

Die Frage des Zugangs zu Informationen über ihre biologischen Verwandten (Eltern, Brüder, Schwestern usw.) von Waisenkindern und Kindern, denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde, ist schlecht geregelt.

Die Vormünder, Adoptiveltern und Pflegeeltern sind dafür verantwortlich, dass das Adoptivkind mit den Eltern und anderen nahen Verwandten kommunizieren kann. Adoptiveltern und Pflegeeltern sind jedoch nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass das Kind Zugang zu Informationen über seine Eltern und andere nahe Verwandte hat. Die Leiter von Kinderheimen sind dazu auch nicht verpflichtet.

Dies ist in Belarus seit langem der Fall, und es werden keine Maßnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern.

3 137 Bei der Prüfung von Fällen der Entziehung des Sorgerechts haben die Gerichte die Meinung eines Kindes, sobald es das 10. Lebensjahr beendet hat,  zu berücksichtigen. Auf Antrag des Gerichts wird die Meinung des Kindes von der Vormundschaftsbehörde am Wohnort des Kindes präsentiert (es sei denn, dies steht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes). Da diese Regel nicht direkt in der Gesetzgebung verankert ist (wie bei der Wiederherstellung des Sorgerechts), wird die Meinung eines Kindes, auch wenn es bereits 10 Jahre alt ist, nicht eingeholt und bei der Entziehung des Sorgerechts der Eltern nicht berücksichtigt.

Folglich entspricht diese Aussage des Berichts nicht der Wirklichkeit.

4 138 Die Teilnahme von gesetzlichen Vertretern an einem Strafverfahren, wenn die Opfer, Verdächtigen oder Angeklagten minderjährig sind, ist obligatorisch. Die Teilnahme eines Lehrers oder Psychologen ist bei Ermittlungsverfahren und anderen Gerichtsverfahren obligatorisch, wenn die Personen unter 14 Jahre alt sind.

Wenn die am Verfahren beteiligten Personen unter 16 Jahre alt sind, kann die Stelle, die das Verfahren durchführt, die Teilnahme von Pädagogen oder Psychologen regeln.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Teilnahme eines Pädagogen oder Psychologen bei Gerichtsverfahren von über 16-Jährigen,  nicht von der Meinung des Kindes abhängt, sondern eine Teilnahme nur durch die Verfahrensleiter bestimmt wird. Die Meinung des Kindes wird nicht eingeholt.

Bei Befragungen eines Minderjährigen zwischen 14 Jahren und 16 Jahren, entscheiden Beamte der zuständigen Stelle, ob die Teilnahme von Lehrern erforderlich ist.   Bei Bedarf können bei der Befragung ein Psychologe sowie die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter des Minderjährigen anwesend sein.

Das heißt, nach den Verfahrensvorschriften ist es nicht erforderlich, die Meinung des Minderjährigen zu berücksichtigen, wenn darüber entschieden wird, ob pädagogisches/psychologisches Personal oder Eltern/gesetzliche Vertreter bei der Befragung des Minderjährigen anwesend sein sollen oder nicht

5 11.          Im Berichtszeitraum wurde an der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung im Interesse der Kinder gearbeitet.

 

In den Rechtsvorschriften wurden keine wirklichen Änderungen vorgenommen, um den durch die Konvention festgelegten Schutz der Rechte und Interessen von Kindern zu verbessern.
6 12.  Am 22. September 2017 hat der Ministerrat der Republik Belarus den Nationalen Aktionsplan zur Verbesserung der Situation der Kinder und zum Schutz ihrer Rechte für 2017-2021 (im Folgenden: Nationaler Plan für die Rechte der Kinder) durch die Resolution Nr. 710 genehmigt. Der Nationale Plan ist ein politisches Dokument zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zur Schaffung von Bedingungen für den Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen von Kindern. Ferner soll das Dokument die freie und wirksame Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Staates und der Gesellschaft gewährleisten.

34. Die Regierung von Belarus hat den Nationalen Aktionsplan zur Verbesserung der Situation von Kindern und zum Schutz ihrer Rechte für den Zeitraum 2017-2021 genehmigt. Das Grundsatzdokument deckt, alle Bereiche des Übereinkommens und seiner Fakultativprotokolle ab.

37. Der nationale Plan wurde mit der fachlichen und beratenden Unterstützung des Büros des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) in Belarus entwickelt. Sein Entwurf wurde offen diskutiert, auch mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Kinder. Viele Vorschläge wurden in der endgültigen Fassung des Dokuments berücksichtigt.

 

Die Analyse des Nationalen Plans zeigt, dass der Plan keine wirklich wirksamen Maßnahmen vorsieht, um das Recht der Kinder auf Leben und Erziehung in einem familiären Umfeld zu verwirklichen (Familienunterstützung und Prävention von sozialer Waisenschaft).

Der Nationale Plan legt nicht die Verantwortung der Vormundschaftsbehörden bei Verletzungen der Rechte und des Kindeswohls fest. Es wurden keine Kriterien festgelegt, um berechtigte von unberechtigten Entscheidungen zu unterscheiden, wenn es um die Gewährung des Status‘ der staatlichen „Schutzbedürftigkeit“ des Kindes geht. Infolgedessen werden Kinder oft ohne guten Grund den Eltern weggenommen.

Das Fehlen einer gesetzlich festgelegten Verantwortung der Vormundschaftsbehörde für die Verletzung des Wohlergehens und der Rechte des Kindes ermöglicht Fälle von „sekundärer Waisenschaft“ durch Verschulden von Beamten. Die Schaffung regionaler Sozial- und Bildungszentren sowie solcher Zentren in der Stadt Minsk beseitigen dieses Problem nicht.

Die im Nationalen Plan vorgesehenen Maßnahmen  zum Schutz der Kinder stellen eine bürokratische Fiktion dar und entsprechen

nicht der Wirklichkeit.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die geplanten Maßnahmen  zur Gewährung des Rechts der Kinder zum Zugang zu einer gerechten Justiz (Prävention von Jugendkriminalität) unzureichend sind, z.B. für einen Berufsrichter und zwei Sachverständige: Ein Gremium aus einem Berufsrichter und zwei Sachverständigen prüft derzeit Verfahren, die Straftaten von Minderjährigen in Belarus betreffen. Es gibt keine besondere Spezialisierung für Richter, die sich mit Straftaten von Minderjährigen befassen. Sie sind weder in Rechtswissenschaften noch in Pädagogik, Psychologie oder Soziologie ausgebildet. Die an solchen Fällen beteiligten Richter haben keine spezielle Fachkompetenz.

– Die Vertraulichkeit von Jugendgerichtsverfahren: Die Vertraulichkeit  (nicht  öffentliches Verfahren) ist nicht unbedingt erforderlich und erstreckt sich nicht auf die Urteilsverkündung. Die Entscheidung, eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, liegt im Ermessen des Gerichts (nach seinem eigenen Ermessen). Es gibt keine klaren Kriterien, nach denen ein Gericht für einen Minderjährigen ein öffentliches oder nichtöffentliches Verfahren  durchführt. Daher gibt es Situationen, in denen eine Gerichtsverhandlung für nichtöffentlich erklärt wird, um Verletzungen der Rechte des Kindes durch bestimmte staatliche Stellen vor der Öffentlichkeit zu verbergen oder zu verschleiern.

7 8.            Belarus nahm die Empfehlung des Ausschusses zur Kenntnis, teilt jedoch nicht die Auffassung, dass eine umfassende Überprüfung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der damit zusammenhängenden Ordnungsvorschriften sowie die Umwandlung von Präsidialerlassen in Gesetze erforderlich ist. Der Ausschuss hat nicht ausreichend begründet, worauf sich solche Empfehlungen in einem gut funktionierenden Rechtssystem beziehen, in dem die Rechte von Kindern bereits wirksam geschützt seien.

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Obwohl der Ausschuss nicht argumentiert hat, worauf sich diese Empfehlungen beziehen, ist eine solche Überprüfung  notwendig, da es eine Reihe von Konflikten und Widersprüchen zwischen den Normen der einzelnen Rechtsakte hinsichtlich der Rechte und Interessen von Kindern in der Republik Belarus gibt. Zum Beispiel:

– Im Bereich der Ausbildung von Minderjährigen in provisorischen Haftanstalten garantiert das Gesetz über die Rechte des Kindes in der Republik Belarus das Recht der Kinder auf kostenlose Bildung unter den Bedingungen und gemäß dem Verfahren, das durch die Gesetzgebungsakte der Republik Belarus festgelegt wurde. Aber  die Ausbildungsordnung der Republik Belarus über Bildung sieht die Organisation des Erziehungsprozesses bei der Durchführung von Bildungsprogrammen für die allgemeine Sekundarschulbildung in Untersuchungshaftanstalten nicht vor. Die internen Vorschriften der Untersuchungshaftanstalten im Strafvollzugssystem des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Belarus sieht aber Bildungsprogramme in den Haftanstalten vor ( Bestimmung des Innenministeriums der Republik Belarus vom 13.01.2004, Nr.3).

– Es gibt eine Bestimmung im Arbeitsgesetzbuch, die es dem Vater eines Kindes erlaubt, Urlaub zu nehmen, wenn die Mutter eine Krankheit hat, die sie daran hindert das Kind zu versorgen. Es gibt aber  weder eine Liste dieser Krankheiten noch Kriterien für eine Definition. Dadurch ist eine Umsetzung der Bestimmung in die Praxis unmöglich.

– Der Präsidialerlass Nr. 18 vom 24. November 2006 mit dem Titel „Über zusätzliche Maßnahmen zum staatlichen Schutz von Kindern in dysfunktionalen Familien“ enthält keine klaren Kriterien, nach denen die Wegnahme der Kinder aus den Familien zulässig ist. Es gibt nur eine diffuse Beschreibung: Den Eltern werden die Kinder weggenommen, wegen „unsachgemäßer Erfüllung ihrer Pflichten bei der Erziehung und dem Unterhalt von Kindern“. Dies führt zur ungerechtfertigten Wegnahme von Kindern von ihren Eltern und zu oft damit verbundenen dramatischen Situationen, wie z.B. Suizid der Mutter u.a.m.

– Ein Gremium aus einem Berufsrichter und zwei Sachverständigen prüft derzeit Strafsachen, die Straftaten von Minderjährigen in Belarus betreffen. Es gibt keine besondere Spezialisierung für Richter, die Fälle von Straftaten durch Minderjährige behandeln. Sie sind weder in Rechtswissenschaften noch in Pädagogik, Psychologie oder Soziologie ausgebildet. Die an solchen Fällen beteiligten Beurteiler verfügen über keine spezielle Fachkompetenz.

Die Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren, an denen Minderjährige beteiligt sind (geschlossene Verfahren), ist nicht unbedingt erforderlich und erstreckt sich nicht auf die Verkündung einer Strafe. Die Entscheidung, eine geschlossene Anhörung durchzuführen, liegt im Ermessen des Gerichts .

Eine zwingende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Sozialdiensten bei Verfahren gegen Minderjährige ist nicht vorgeschrieben. Dadurch wird eine pädagogische, psychologische und soziologische  Untersuchung der Persönlichkeit eines Minderjährigen bei der Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen gegen ihn oder sie verhindert.

– Das Gesetz über die Ehe und die Familie der Republik Belarus enthält keine klaren Kriterien für die Beurteilung, ob ein Vormund suspendiert werden muss oder vor ein Familiengericht gestellt wird ), was zu grundlosen Suspendierungen führt.

– Das Ehe- und Familiengesetzbuch der Republik Belarus enthält eine sehr enge und geschlossene Liste von Gründen für die Auflösung einer Pflegefamilie. So kommt es vor, dass Pflegefamilien aufgelöst werden, obwohl sich im Haushalt noch minderjährige Kinder befinden und es für die Kinder besser wäre, in der Pflegefamilie zu bleiben.

– Eine Reihe von Konflikten zwischen den Verwaltungsverfahren bei der Unterbringung minderjähriger Kinder in Pflegefamilien.

– Die Regelungen zu Pflegefamilien und familienähnlichen Kinderheimen sowie die Vereinbarungen zur Übergabe der Kinder sehen vor, dass Lehrer die Möglichkeit haben, die Krankenakten von Pflegekindern zu überprüfen. Das Gesundheitsgesetz aber verbietet dies unter Androhung einer strafrechtlichen Verfolgung.

– Das Ehe- und Familiengesetzbuch schreibt vor, dass die erneute Zusammenführung von Eltern und ihren Kindern nur mit der Zustimmung des Kindes ab 10 Jahren möglich ist. Wenn den Eltern jedoch das Sorgerecht entzogen wird, wird die Meinung des Kindes nicht berücksichtigt.

Das heißt, es gibt zahlreiche Konflikte und Widersprüche in den normativen Rechtsakten zu den Rechten von Kindern. Dies ist die Begründung für die umfassende Überarbeitung der Rechtsvorschriften ist.

8 45. Belarus hat keine nationale Menschenrechtsinstitution, die mit den Grundsätzen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte übereinstimmt  (Pariser Grundsätze) betreffen. Belarus prüft weiterhin die Möglichkeit der Gründung einer solchen Institution und analysiert die Wirksamkeit solcher nationaler Menschenrechtsinstitutionen in anderen Ländern, einschließlich der Europäischen Union.

46. Trotz des Fehlens einer nationalen Menschenrechtsinstitution,

verfügt Belarus über ein gut entwickeltes System spezialisierter staatlicher und öffentlicher Institutionen zum Schutz und zur Förderung verschiedener Kategorien von Menschenrechten:

Die Nationale Kommission für die Rechte des Kindes;

Der Nationale Rat für Geschlechterpolitik;

Beratender interethnischer Rat;

Interreligiöser Beirat;

Nationaler Rat für Arbeit und Soziales;

Republikanischer interinstitutioneller Rat für Behindertenfragen;

Im Ministerium für Arbeit und sozialen Schutz gibt es die interinstitutionelle Kommission für die Probleme älterer Menschen, Veteranen und Menschen, die von den Folgen der Kriege betroffen sind

Rat zur Verbesserung der Rechtsvorschriften im Sozial- und Arbeitsbereich;

Öffentlicher Koordinierungsrat im Bereich der Massenmedien;

Öffentlicher Koordinierungsrat für Umweltfragen;

Öffentlicher Rat zur Bekämpfung der Korruption;

Öffentlicher Rat beim Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Belarus;

Nationales Komitee für Bioethik;

Zentrum für öffentlich-private Partnerschaften (Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und der privaten Wirtschaft) und andere.

Zu diesen Räten gehören Vertreter der Zivilgesellschaft, die eine wichtige Rolle bei der unabhängigen Überwachung spielen.

Zu diesen Räten gehören tatsächlich Vertreter der Zivilgesellschaft, aber:

A) Es gibt keine klaren und transparenten Kriterien für die Beteiligung der Öffentlichkeit (wie eine unabhängige Organisation Mitglied eines Rates werden kann).

B) Ein geringer Anteil der Zivilgesellschaft deutet auf einen Mangel an unabhängiger Überwachung hin.

So sind in der Nationalen Kommission für die Rechte von Kindern nur 3 von 34 Mitgliedern Vertreter der Zivilgesellschaft.

Der Nationale Rat für Geschlechterpolitik hat 4 von 32 Mitgliedern, die die Öffentlichkeit vertreten.

Im republikanischen interinstitutionellen Rat zu Problemen behinderter Menschen gibt es 8 Mitglieder aus der Zivilgesellschaft von 23.

Der Öffentliche Rat zur Korruptionsbekämpfung wird von der Generalstaatsanwaltschaft geleitet.

Folglich kann das Vorhandensein einer großen Zahl spezialisierter öffentlicher Einrichtungen zum Schutz und zur Förderung verschiedener Kategorien von Menschenrechten eine nationale Menschenrechtseinrichtung, die über die Grundsätze zum Schutz und zur Förderung Menschenrechte wacht, nicht ersetzen (Pariser Grundsätze).

9 47.          In den Jahren 2011-2012 untersuchte das Nationale Zentrum für Gesetzgebung und Rechtsforschung die Ansichten interessierter Parteien, einschließlich einer Reihe gesellschaftlicher Vereinigungen, über die Angemessenheit der Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution sowie über  ihrer Tätigkeiten. Die Studie zeigte eine gemischte Einstellung zur Gründung einer solchen Institution. Die Daten der Studie sind bereits veraltet und zu diesem Thema wurden bisher keine neuen Studien durchgeführt.   

 

 

 

10 53. Nach dem Dekret des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 675 vom 16. November 2006 (in der Fassung der Dekrete Nr. 202 vom 19. Mai 2011, der Dekrete Nr. 17 vom 11. Januar 2014, der Dekrete Nr. 214 vom 25. Mai 2015 und der Dekrete Nr. 11 vom 10. Januar 2018) über die Nationale Kommission für die Rechte des Kindes wurden die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Funktionen der Nationalen Kommission für die Rechte von Kindern, die im Jahr 1996 eingerichtet wurde, erheblich erweitert.

54. Die Nationale Kommission setzt sich aus Parlamentariern, Vertretern der republikanischen und lokalen Regierungen (hauptsächlich der Leitungsebene), der Justiz, der Bildungseinrichtungen sowie aus NGOs zusammen. Die Kommission arbeitet bei ihren Tätigkeiten aktiv mit öffentlichen Verbänden, religiösen und anderen Organisationen, sowie Psychologen und Juristen zusammen.

55. Die Kommission erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Sozialpolitik und der Mechanismen zur Unterstützung von Kindern und zur Stärkung der Familie, überwacht und koordiniert die Tätigkeiten staatlicher Stellen, lokaler Exekutiv- und Verwaltungsorgane und anderer Organisationen bei der Schaffung von Bedingungen für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz der Interessen von Kindern und überwacht die Durchführung staatlicher Programme zur Unterstützung von Kindern und deren Familien.

 

 

 

 

57. Die Kommission überwacht die Umsetzung der Konvention über die Rechte von Kindern, berücksichtigt Beschwerden von Kindern und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der verletzten  Kinderrechte. Die Nationale Kommission für die Rechte von Kindern erfüllt quasi die Aufgaben eines Ombudsmannes für Kinderrechte.

 

Bezüglich der Zusammensetzung der Nationalkommission, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass ihre Zusammensetzung auf nur 3 von 34 Mitgliedern aus der Zivilgesellschaft beschränkt ist.

Der Vorsitzende der Nationalkommission ist der stellvertretende Ministerpräsident der Republik Belarus, der zum Zeitpunkt dieser Analyse nicht mehr der stellvertretende Ministerpräsident ist.

Die Nationalkommission selbst ist nicht mit wirklichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglicht, die spezifische Verletzung der Rechte und Interessen der Kindern wirksam entgegenzuwirken, d.h., sie fungiert nicht als Ombudsmann für Kinderrechte.

Nach der Verordnung über die Nationale Kommission für die Rechte von Kindern sind folgende Aufgaben festgelegt:

Die Kommission

3.1. überwacht und analysiert die Tätigkeit staatlicher Stellen und anderer Organisationen, die den Schutz der Rechte und berechtigter Interessen von Kindern gewährleisten, sowie die Umsetzung staatlicher Programme zur Unterstützung von Kindern und Familien;

3.2. legt nach dem festgelegten Verfahren Vorschläge zur Änderung und Verbesserung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Rechte und berechtigter Interessen von Kindern vor;

3.3. fordert Informationen von staatlichen Stellen und anderen Organisationen über die Umsetzung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte und berechtigter Interessen von Kindern, der Umsetzung staatlicher Programme zur Kinder- und Familienförderung sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben und Funktionen der Kommission im Zusammenhang mit den berechtigten Interessen von Kindern ein, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Strafverfolgungsbehörden geprüft werden. Ausgenommen sind, die nicht gemäß den Gesetzen offengelegt werden müssen;

3.4. hört in den Sitzungen Informationen von Beamten staatlicher Stellen und anderen Organisationen über die Umsetzung des Gesetzes über die Rechte des Kindes“ der Republik Belarus “ andere Rechtsakte zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Kindern sowie staatliche Programme zur Unterstützung von Kindern und Familien;

3.5. analysiert den Bildungsstand von Kindern, ihren gesetzlichen Vertreter und mit Kindern arbeitenden Fachkräften im Bereich des Schutzes der Rechte und der berechtigten Interessen von Kindern und erarbeitet  Vorschläge für deren Entwicklung;

3.6. beauftragt nationale Verwaltungsstellen, sowie lokale Exekutiv- und Verwaltungsorgane, die für die Überwachung, Prüfung und Vorbereitung von Analysematerialien und Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verwirklichung der Rechte und berechtigter Interessen der Kinder, des Status‘ der Kinder und der Familie in der Gesellschaft und der Stärkung der Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Kinder zuständig sind;

3.7. prüft Beschwerden von Minderjährigen, von ihren gesetzlichen Vertretern und anderen Bürgern, sowie gesellschaftlicher Vereinigungen bezüglich dem Schutz der Rechte und der berechtigten Interessen von Kindern;

3.8. informiert die staatlichen Stellen über Mängel bei der Arbeit der oben genannten Stellen bei der Umsetzung der Rechte und berechtigter Interessen von Kindern und ergreift die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Mängel;

3.9. nimmt über seine Vertreter an der Arbeit der staatlichen Stellen teil, wenn es um Fragen geht, die die Situation von Kindern, die Ausübung ihrer Rechte und den Schutz ihrer legitimen Interessen geht, betreffen;

3.10. unterbreitet dem Ministerrat der Republik Belarus Vorschläge zur Einsetzung von Arbeitsgruppen unter Beteiligung von Wissenschaftlern und Spezialisten für die Ausarbeitung der Entwürfe von Rechtsakten zur Verbesserung der Umsetzung der Rechte und berechtigter Interessen von Kindern im Land und zur Verbesserung ihrer Situation;

3.11. vertieft die internationale Zusammenarbeit mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und mit den anderen internationalen Organisationen und ausländischen Staaten bei der Umsetzung des Übereinkommens in der Republik Belarus.

Mit anderen Worten, Die Aufgaben der Kommission besteht darin, Informationen in den Sitzungen anzuhören, Institutionen mit der Durchführung der Überwachung zu beauftragen zuzuweisen usw.

Die Kommission berücksichtigt keine konkreten Fälle von Verletzungen der Rechte von Kindern, ist nicht unabhängig, hat keine Garantien für die Gewährleistung der pluralistischen Vertretung der öffentlichen Kräfte (Zivilgesellschaft), kann sich nicht an der Beilegung der Situation durch Versöhnung oder, innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen, durch verbindliche Entscheidungen oder, falls erforderlich, auf der Grundlage der Vertraulichkeit (Pariser Grundsätze) beteiligen.

11 121. Ausländische Minderjährige, denen in der Republik Belarus der Flüchtlingsstatus oder das Asyl gewährt wurde, sind in ihrem Rechtsstatus Ausländern mit ständigem Wohnsitz in der Republik Belarus und, Bürgern der Republik Belarus bei vielen Rechten gleichgestellt.

 

 

 

Gemäß Artikel 13 des Gesetzes der Republik Belarus „Über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen in der Republik Belarus“ haben Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus haben, das gleiche Recht auf bezahlbare medizinische Versorgung wie die Staatsbürger der Republik Belarus, sofern durch Gesetze und internationale Verträge der Republik Belarus nichts anderes bestimmt ist.

Mit anderen Worten, die  ausländischen, Minderjährigen, die sich dauerhaft in Belarus aufhalten (Aufenthaltserlaubnis), haben keinen Anspruch auf die gleichen Rechte wie belarussische Minderjährige, vor allem bezüglich bezahlbarer und kostenloser medizinischer Versorgung.

12 144. Das Staatsbürgerschaftsgesetz enthält Garantien zur Verhinderung der Staatenlosigkeit. Eines der Prinzipien der belarussischen Staatsbürgerschaft ist das Bestreben, Fälle von Staatenlosigkeit zu vermeiden. Nach Artikel 20 des Gesetzes sind die Gründe für die Weigerung, die belarussische Staatsbürgerschaft zu beenden, das Fehlen einer anderen Staatsbürgerschaft oder Garantien für dessen Erwerb.

 

Dennoch erlaubt das Gesetz der Republik Belarus „Über die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus“ Fälle, in denen ein in der Republik Belarus geborenes Kind die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus nicht erwirbt; auch nicht, wenn es dadurch staatenlos wird. Dies ist möglich, wenn keiner der Eltern des Kindes Bürger der Republik Belarus ist und die Eltern (oder der einzige Elternteil) nicht dauerhaft in der Republik Belarus wohnen. Die Gesetzgebung der Republik Belarus sieht auch nicht die Regel vor, nach der zur Lösung von Fragen der Staatsbürgerschaft eines Kindes der Raum von Schiffen unter der Flagge von Belarus oder von in Belarus registrierten Flugzeugen mit dem Territorium der Republik Belarus gleichgesetzt wird.
13 172. Personen, die Kenntnis von einer grausamen Behandlung sowie der körperlichen und/oder psychologischen Gewalt gegen ein Kind haben,  die eine Bedrohung für das Leben, die Gesundheit oder die Entwicklung des Kindes darstellt, sind verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen staatlichen Behörde zu melden.

 

Eine solche Verpflichtung (unter Androhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) besteht nur dann, wenn das Leben des Kindes unmittelbar gefährdet ist oder eine schwere Körperverletzung droht.

In Fällen, in denen Gewalt das Leben des Kindes nicht unmittelbar gefährdet oder keine schweren körperliche Schäden verursacht, besteht keine Meldepflicht.

Mit anderen Worten, wenn die Fälle  von Gewalt gegen ein Kind, die zu weniger schweren Körperverletzungen führt und sein Leben nicht unmittelbar gefährdet ist, bekannt werden, bleibt es dieser Person überlassen, on sie die Behörden darüber informiert oder nicht. Es gibt  keine  Konsequenzen für die Nichtmeldung in solchen Fällen.

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173. Der Rechtsrahmen für den Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt wird verbessert. Insbesondere nach dem Plan zur Vorbereitung von Gesetzentwürfen für 2018 (genehmigt durch Präsidialerlass Nr. 9 vom 10. Januar 2018) wurde die Vorbereitung eines Konzepts für einen Gesetzentwurf zur Verhütung häuslicher Gewalt begonnen. Der Gesetzentwurf sieht das Verbot aller Formen von Gewalt vor, auch gegen Kinder. Der Entwurf des Gesetzes über die häusliche Gewalt wurde abgelehnt.

 

 

 

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185. Das eindrucksvollste positive Beispiel für Zusammenarbeit ist die Umsetzung der Initiative „Kinderfreundliche Stadt“, der 25 belarussische Städte beigetreten sind.

 

 

Es ist jedoch nicht möglich, solche Städte wirklich als kinderfreundlich zu bezeichnen. So schloss sich beispielsweise Orscha dieser Initiative an, aber die Sozialunterkunft für Kinder in der Stadt entspricht nicht den grundlegenden hygienischen Standards. Die Rechte der Kinder im sozialen Schutzraum werden verletzt.

In Orscha gibt es keine Erholungsorte, und die Verbesserung der Gesundheit der Kinder (24-Stunden-Aufenthalt) wird auf der Grundlage von Schulen durchgeführt, die nicht den Hygienenormen von Belarus entsprechen.

Diese Probleme gelten nicht nur für Orscha, sondern sind überall in Belarus allgegenwärtig.

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Familiäres Umfeld

189. Zu diesem Zweck werden sozial-ökonomische Bedingungen geschaffen. Die Unterstützung beginnt mit der Geburt des Kindes und noch früher (umfassende kostenlose medizinische Untersuchung, Mutterschaftsgeld, Sozialurlaub). Der Elternurlaub wird bis zum Alter von 3 Jahren gewährt, mit einer Arbeitsplatzsicherheit und einem Zuschuss in Höhe von 35-40% des durchschnittlichen Monatsgehalts der Mitarbeiter für die gesamte Urlaubszeit (unabhängig von der Zahlung von Versicherungsprämien und des Einkommens der Eltern).

Das Arbeitsrecht sieht die Möglichkeit vor, Vaterschaftsurlaub zu gewähren, wenn die Mutter krank ist und sich nicht um das Kind kümmern kann. Es gibt keine Liste von Krankheiten, ab wann der Vaterschaftsurlaub gewährt werden kann. Es gibt auch kein Kriterium für die Definition einer solchen Krankheit. Das Arbeitsgesetzbuch kann nicht umgesetzt werden. Allerdings, wenn eine Mutter mit einer Krankheit, wie z.B. geistiger Behinderung, das Kind nicht alleine versorgen kann, während der Vater des Kindes bei der Arbeit ist, kann das Kind aus der Familie genommen werden. Dem Vater wird unverzüglich mitgeteilt, dass ihm  der Status eines Menschen, der in einer „sozial gefährlichen Lage“ ist, verliehen wird. Dieser Status erlaubt die Wegnahme des Kindes aus der Familie.
17 191. Die Zahl der Scheidungen nimmt allmählich ab. Im Jahr 2017 wurden 32.000 Ehen (36.700 im Jahr 2008) geschieden. Von diesen 32.000 waren 13.600 kinderlose Ehen Das Nationale Statistische Komitee von Belarus hat Daten über die Situation der Familien im Land veröffentlicht.

Nach ihnen entfielen 2017 auf 66.215 Ehen in Belarus 32.006 Scheidungen, oder eine Scheidung pro zwei Eheschließungen.

Als Folge der Scheidung haben sich 13.310 Familien mit einem Kind und 5.124 Familien mit zwei oder mehr Kindern getrennt. Insgesamt gibt es 24.435 Kinder, denen ein Elternteil aufgrund der Scheidung fehlt.

Im Bericht werden die Daten aus dem Jahr 2017 mit den Daten aus dem Jahr 2008 verglichen.

Im Jahr 2008 gab es jedoch 12.000 mehr Eheschließungen, als im Jahr 2017. Daher gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Zahl der Scheidungen abnimmt.

18 192. Der Anteil der außerehelich geborenen Kinder nimmt ab. Lag der Anteil dieser Kinder im Jahr 2010 bei 19,6 Prozent, sank er 2017 auf 13,2 Prozent der Gesamtzahl der Geburten. Es gibt einen Trend zu einer Verringerung der „alleinerziehenden Mutterschaft“. Nach Angaben des Obersten Gerichtshofs haben die Gerichte zwischen 2010 und 2014 8.500 Vaterschaftsklagen geprüft, von denen 80% gewährt wurden. Im Jahr 2017 wurden 13.518 Kinder von unverheirateten Müttern geboren.

2010 – Gesamtzahl der Geburten – 108.050, wovon 21.177 (19,6%) Kinder von unverheirateten Müttern waren.

2011 – Gesamtzahl der Geburten – 109.147, davon waren 20.734 (19 Prozent) von unverheirateten Müttern.

2015 – Gesamtzahl der Geburten – 119.028, davon waren 16.500 (13,9 Prozent) unehelich geborene Kinder.

2016 – Gesamtzahl der Geburten – 117.779, davon waren 15.600 (13,1 Prozent) von unverheirateten Müttern.

2017 – Gesamtzahl der Geburten – 102.556, wovon 13.518 (13,1%) Kinder von unverheirateten Müttern waren.

In den letzten Jahren ist der Rückgang der Gesamtzahl der unehelichen Kinder vor dem Hintergrund eines allgemeinen Rückgangs der Geburtenrate zurückgegangen.

Mit anderen Worten  seit 2015 keine Tendenz des Rückgangs von alleinerziehenden Müttern festzustellen.

19 198. Die Umsetzung des Präsidialerlasses Nr. 18 vom 24. November 2006 über zusätzliche Maßnahmen zum staatlichen Schutz von Kindern in dysfunktionalen Familien hat eindeutig präventiven Charakter. So werden beispielsweise in Belarus jedes Jahr bei mehr als 27.000 Kindern, die sich nach dem Gesetz in einer sozial gefährlichen Situation befinden, Maßnahmen ergriffen, um den Verlust der elterlichen Fürsorge und die Wegnahme von Kindern zu verhindern. Sie sind Gegenstand der Arbeit staatlicher Stellen und Organisationen, die darauf abzielen, Familien zu erhalten, Eltern bei der Arbeitssuche zu unterstützen, medizinische Versorgung anzubieten und Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aufzubauen.

 

 

Aufgrund der Tatsache, dass das Dekret keine Gründe angibt, nach denen Kinder von ihren Eltern weggenommen werden können, , existieren zahlreiche Fälle, in denen die Wegnahme der Kinder aufgrund von Verzug bei Zahlungen von Rechnungen für Kommunalleistungen,  Arbeitslosigkeit der Eltern, Krankheit der Eltern, niedrigem Einkommen (Niedriglohn) der Eltern usw. erfolgt. Manchmal wurden Kinder aus politischen Gründen oder im Zusammenhang mit beruflichen Aktivitäten der Eltern weggenommen. In diesem Zusammenhang gab es Fälle von Selbstmorden von Müttern nach Androhung oder erfolgter Wegnahme von Kindern   sowie Fälle, in denen Mütter ihre Kinder aus Angst vor der Wegnahme getötet haben .

Infolgedessen hat das Dekret seinen präventiven Charakter verloren. Wir haben es mit einem  strafenden Charakter zu tun. Bis heute wurde das Dekret als Instrument benutzt, um Druck auf die Familie auszuüben.

20 199. Nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtzahl der Kinder, die sich in einer sozial gefährlichen Situation befinden, werden als schutzbedürftig anerkannt und ihren Eltern weggenommen.

 

 

 

 

Laut der Studie, die im Rahmen des Projekts des Zentrums für Sozial- und Wirtschaftsforschung CASE Belarus „Enhancing COSs Contribution to Evidence-Based Policy Making for Vulnerable Groups“ (ENCON) durchgeführt wurde, werden 1/3 der registrierten Kinder vorübergehend aus ihren Familien entfernt, da sie staatlich geschützt werden müssen.

 

Etwa 6% der registrierten Kinder erhalten den Status eines Waisenkindes.

21 201. Die Maßnahme der vorübergehenden Wegnahme der Kinder von ihren Eltern wird angewandt, um die ungerechtfertigte Entziehung des Sorgerechts zu verhindern Da es keine wirkliche Unterstützung für Familien gibt, deren Kinder weggenommen wurden, wird diese Maßnahme zur Strafe. Darüber hinaus bringt die Zwangsabgabe von bis zu 70 % des Lohnes der Eltern ( für die Unterhaltung des weggenommenen Kindes) die  Familien in finanzielle Not. Die Eltern können ihre Kinder unter solchen Bedingungen nicht zurückbekommen.
22 207. Wenn die Eltern ihre Lebensweise und Einstellung zur Erziehung des Kindes geändert haben, können sie das Sorgerecht wiedererlangen. In den letzten 7 Jahren haben 1503 Elternteile ihr Sorgerecht wieder in zurückerhalten, 153 davon im Jahr 2017 (157 im Jahr 2016, 180 im Jahr 2015, 221 im Jahr 2014, 243 im Jahr 2013, 288 im Jahr 2012 und 261 im Jahr 2011).

 

 

 

 

 

Im Jahr 2017 haben die Gerichte über 2.880 Fälle von Entziehung des Sorgerechts angehört und entschieden. Im Jahr 2017 wurde 3.072 Personen (1.176 Frauen und 1.896 Männern) das Sorgerecht entzogen und im Jahr 2016 wurde 3.014 Personen (1.229 Frauen und 1.785 Männern) das Sorgerecht entzogen. Im Jahr 2017 wurde 35 Eltern im Alter von bis zu 20 Jahren, 191 Eltern im Alter von 21 bis 25 Jahren, 567 Eltern im Alter von 26 bis 30 Jahren, 770 Eltern im Alter von 31 bis 35 Jahren, 770 Eltern im Alter von 36 bis 40 Jahren und 729 Eltern im Alter von 41 Jahren und darüber das Sorgerecht entzogen. Kinder, deren Eltern 2017 ihre Rechte entzogen wurden: bis einschließlich eines Jahres – 287 Personen, 2-3 Jahre – 486, 4-6 Jahre – 641, 7-10 Jahre – 851, 11-13 Jahre – 564, 14-17 Jahre – 702. Im Jahr 2017 haben die Gerichte 272 Fälle zur Wiederherstellung des Sorgerechts verhandelt und entschieden. Das Sorgerecht wurde 169 Personenzurückgegeben.
23 213. Um den Bedürfnissen von Kindern ohne elterliche Fürsorge in der Erziehung gerecht zu werden, wurde und wird ein Netzwerk von familienähnlichen Kinderheimen aufgebaut.

Um die Bürger (Paare mit positiver Erfahrung in der Kindererziehung, die eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben) zu ermutigen, sich um eine Stelle als Eltern und Betreuer eines Waisenhauses zu bewerben, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Für jedes familienähnliche Kinderheim (eine Familie, die zur Erziehung 5-10 Kinder aufgenommen hat) ist eine 1,5 Arbeitsstelle gesichert, was den beiden Erziehern erlaubt als Berufstätige registriert zu werden.

Erzieher sind berechtigt, 56 Kalendertage Urlaub zu nehmen, ebenso wie die Pädagogen, die sich ständig um Kinder jeden Alters kümmern.

Die Gehaltsstufe der -Erzieher ist rechtlich der Vergütung von Lehrern und Pädagogen mit der 2. Qualifikationskategorie eines Lehrers oder Erziehers mit der 2. Qualifikationsstufe gleichgesetzt.

Spezielle Wohnräume für familienähnliche Kinderheime werden vollständig aus lokalen Haushalten finanziert, und -Erzieher sind von Zahlungen für die kommunale Leistungen befreit.

Gleichzeitig ist die Gesetzgebung zur Regelung der Tätigkeit von familienähnlichen Kinderheimen äußerst unvollkommen und widersprüchlich. Zwei verschiedene Rechtszweige – Familie und Arbeit – werden zur Regelung der Errichtung und des Betriebs von familienähnlichen Kinderheimen eingesetzt. In diesen Beziehungen geraten die Normen dieser Rechtsgebiete in Konflikt, was in keiner Weise zur Entwicklung einer solchen Form der Familienstruktur beiträgt.

Was in der Praxis als Bonus für Erzieherinnen und Erzieher – Arbeitsurlaub – dargestellt wird, ist eigentlich umgekehrt.

Es gibt keine Möglichkeit, Kinder für die Dauer des Urlaubs an einem anderen Ort unterzubringen. Nicht berücksichtigt wird die Tatsache, dass die -Erzieher die gesetzlichen Vertreter dieser Kinder sind und auch im Urlaub für sie verantwortlich sind (Schnittstelle verschiedener Rechtsgebiete).

So können sich aufgrund der Unvollkommenheit des Gesetzes weder die Eltern selbst noch die minderjährigen Kinder an ihrem Wohnort in speziellen Wohnquartieren rechtmäßig anmelden (es ist kein Abschluss eines Vertrages über die Vermietung von Wohnräumen mit den Erziehern vorgesehen.)

Dieses Problem besteht schon seit langem, ist aber noch nicht behoben.

24 235. Laut Gesetz werden Maßnahmen zur individuellen Prävention von Straftaten durch eine neue Maßnahme ergänzt: durch den Erlass einer Schutzverordnung, die darin besteht, bestimmter Handlungen durch einen Bürger, der häusliche Gewalt begangen hat, zu beschränken. In diesem Fall erhalten die Kinder, wenn häusliche Gewalt bekannt wird, sofort den Status „ in einer sozial gefährlichen Situation“. Dies bedeutet eine bevorstehende Androhung der Wegnahme aus der Familie.. Daher melden Mütter, die minderjährige Kinder haben, Fälle von häuslicher Gewalt in der Regel nicht.
25 294. Artikel 5 des Gesetzes der Republik Belarus vom 18. Juni 1993 „Über das Gesundheitswesen“ legt fest, dass ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz in Belarus haben, das gleiche Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie belarussische Staatsbürger haben, sofern nicht durch nationale Gesetze und internationale Verträge etwas anderes bestimmt ist.

 

Bereits in Absatz 8 (Gemäß Artikel 13 des Gesetzes der Republik Belarus „Über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen in der Republik Belarus.“) steht : Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus haben, haben das gleiche Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie Staatsbürger der Republik Belarus, sofern die Gesetzgebung und die internationalen Verträge der Republik Belarus nichts anderes vorsehen.

 

Mit anderen Worten, ausländische Minderjährige, die sich dauerhaft in Belarus aufhalten (Aufenthaltserlaubnis), haben nicht die gleichen Rechte wie belarussische Minderjährige, insbesondere hinsichtlich des Rechts kostenlose medizinische Versorgung.

26 336. Um die Selbstmordabsichten unter den Schülern zu ermitteln, führen Spezialisten der Sozial-, Bildungs- und psychologischen Dienste von Bildungseinrichtungen jährliche Erhebungen durch, um Schüler mit erhöhtem Selbstmordrisiko zu identifizieren. Nicht alle Schulen beschäftigen. Daher behandeln nicht alle Bildungseinrichtungen das Suizidproblem angemessen. Aber selbst wenn es sie gibt, ist dies oft Arbeit sehr formal und bürokratisch.
27 341. Großfamilien haben das Recht auf verschiedene Arten staatlicher Unterstützung. Sie erhalten zusätzliche soziale Garantien und Leistungen im Bereich der Wohnungs- und Kreditpolitik, der Arbeits-, Steuer- und Rentengesetze, im Bildungswesen für ihre Kinder sowie bei der Bezahlung von Wohnraum und kommunalen Dienstleistungen usw.

 

347. Die Politik im Bereich der sozialen Sicherheit zielt darauf ab, die Armutsgefährdung von Haushalten mit Kindern zu verhindern

Gleichzeitig: Laut Belstat lebten von Januar bis Juni 2018 4% der Familien unterhalb der Armutsgrenze in Belarus. Unter den Familien mit minderjährigen Kindern waren 8.3 %  unter der Armutsgrenze und unter den Familien ohne Kinder waren es 1,9%. Die meisten Familien mit niedrigem Einkommen lebten in den Regionen Homel (5,6%) und Brest (5,5%).

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Insgesamt leben 5,7% der Bevölkerung in Belarus unter der Armutsgrenze. D.h., dass das durchschnittliche verfügbare Pro-Kopf-Ressourcen unter dem Existenzminimum von 100 U S-Dollar (214 Bel. Rubel) liegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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